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23.02.2024

Wachstumschancengesetz: Vermittlungsausschuss verständigt sich auf Einigungsvorschlag


Der Vermittlungsausschuss von Deutschem Bundestag und Bundesrat hat sich beim Wachstumschancengesetz auf einen Einigungsvorschlag verständigt. Da der Vorschlag im Ausschuss jedoch nicht einvernehmlich beschlossen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem Ergebnis am 22. März 2024 die erforderliche Zustimmung erteilt.

Der Vermittlungsausschuss von Deutschem Bundestag und Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 21. Februar 2024 zum Wachstumschancengesetz auf einen Einigungsvorschlag verständigt.

Da der Vorschlag im Ausschuss gegen die Stimmen der Unionsvertreter nicht einvernehmlich, sondern nur mehrheitlich beschlossen wurde (sog. unechtes Vermittlungsergebnis), bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem Ergebnis in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 die erforderliche Zustimmung erteilt. Hintergrund ist, dass unionsseitig eine Zustimmung nur erfolgt wäre, wenn auch eine Abstandnahme von den geplanten Subventionskürzungen beim sog. Agrardiesel vorgesehen worden wäre.

Vor der Bundesratsbefassung wird im nächsten Schritt das Vermittlungsergebnis dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt (der das Thema inzwischen bereits für den morgigen 23. Februar 2024 auf die Tagesordnung gesetzt hat). Eine erneute Beschlussfassung ist erforderlich, da der Vermittlungsausschuss den bisherigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages nicht ohne Änderungen bestätigt hat.

Vom Volumen her enthält das Gesetzespaket nach Angaben aus Koalitionskreisen nun Entlastungen für Wirtschaft und Bürger von nur noch 3,2 Milliarden Euro (statt von ursprünglich geplant knapp sieben Milliarden Euro).

Von den zahlreichen Änderungen gegenüber der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes ist m. E. nach einer ersten Durchsicht insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:



Auf die höchst umstrittene Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen wird verzichtet.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung (u. a. gesetzliche Rente und Basisrente) soll weiterhin bis 2058 gestreckt werden (Art. 4 ist aber in Art. 1 des Gesetzes verschoben worden, sodass die Regelung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann).

Der Verlustvortrag wird für vier Jahre zu 70 Prozent (statt zu 60 Prozent) ermöglicht, nicht aber bei der Gewerbesteuer.

Bewegliche Wirtschaftsgüter (die in der Zeit zwischen April und Dezember 2024 angeschafft bzw. hergestellt werden) können degressiv abgeschrieben werden.

Wohngebäude können in Höhe von 5 Prozent degressiv abgeschrieben werden.
Im Rahmen von § 7b EStG werden die Baukostenobergrenze und die maximal geförderte Bemessungsgrundlage bei der Abschreibung erhöht.

Die geplante Investitionsprämie für den Klimaschutz entfällt gänzlich. Die Investitionsprämie war ursprünglich ein Kernanliegen der Bundesregierung.

Die Freigrenze für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen wird auch nicht von 110 auf 150 Euro erhöht.
Nicht angehoben werden ferner die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand.
Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter und den Abschreibungsmöglichkeiten zu Sammelposten sind gestrichen worden.

Gänzlich unverändert geblieben ist insbesondere Folgendes:
Bei der Umsatzsteuer ist weiterhin die Einführung der E-Rechnungen im B2B-Bereich vorgesehen.
Die geplanten Änderungen bei der Investmentfondsbesteuerung kommen (einschließlich der Verbesserungen beim Einsatz immobiliennaher erneuerbarer Energien samt Entsprechung bei der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer).

Bei Gruppenunfallversicherungen wird die Obergrenze der Pauschalbesteuerung (von bislang 100 Euro) aufgehoben (§ 40b Abs. 3 EStG).



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